Das Einwanderungsrecht der USA ist insbesondere nach den Ereignissen des 11. Septembers verschärft worden. Unter den derzeitigen Bedingungen ist es immense wichtig, dass man alle Formalitäten beachtet, um eine Ablehnung des beantragten Visums oder Statuses zu vermeiden. 

Mit den folgenden Seiten möchten wir Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten und Antragsvoraus-setzungen geben. Falls Sie weitere Fragen haben sollten, kontaktieren Sie uns bitte.

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Sinn und Zweck des L-Visum ist es den Austausch und Transfer von Arbeitnehmern einer ausländischen Firma in eine in den USA gegründete oder zu gründende Firma zu gewähren.  Das Visum ist allgemein als Intra-Company Transferee Visum bekannt. U.S. Firmen sollen die Möglichkeit erhalten Topmanager oder hoch spezialisierte Arbeitnehmer in die USA zu bringen.

Die Firmen in den USA können eine der folgenden Gestalten annehmen:

  • Zweigniederlassung einer ausländischen Firma

  • Mutterfirma: Voraussetzung ist, dass einer der Firmen mehr als 50% der Shares der anderen Firma gehören und diese in der Lage ist, die andere Firma zu kontrollieren.

  • Schwesterfirma: Eine der Voraussetzungen ist, dass das beide Firmen den gleichen oder einer ähnlichen Gruppe von Firmeninhabern gehören.

 

L-1 Visum 

Voraussetzungen des L-Visum

•  Der L-Arbeitnehmer muss

•  in einer Executive-Position, als Manager für wenigstens 1 Jahr in einer der drei vergangenen Jahre gearbeitet haben oder er muss besonderes Wissen hinsichtlich der ausländischen Firma haben

•  er muss gesponsert werden, um in der gleichen Funktion für die U.S. amerikanische Firma zu arbeiten.

•  Kein Minimuminvestment ist erforderlich. Allerdings ist Voraussetzung, dass nachgewiesen werden kann, dass genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, um das Gehalt des Managers und dessen Unkosten zu zahlen.

•  Die U.S. amerikanische Firma muss in der Lage sein, den ausländischen Arbeitnehmer in seiner Managerposition zu unterstützen.

•  Wurde die U.S. amerikanische Firma erst kürzlich gegründet, muss nachgewiesen werden, dass sie in der Lage sein wird den ausländischen Mitarbeiter in seiner Managerfunktion finanziell zu unterstützen.

•  Die ausländische Firma muss mindestens seit einem Jahr z.B. in Deutschland bestanden haben, um nachweisen zu können, dass der L-1 Visumsbewerber 1 Jahr in einer Executive/Managerposition gearbeitet hat.

 

•  Arten der erlaubten Firmenarten:

jegliche Art von Firma ist zugelassen, solange die erforderliche Beziehung zur ausländischen/U.S. amerikanischen Firma besteht.

•  Weiterhin sind alle Firmenarten erlaubt, solange kein illegaler Zweck mit der Firma verfolgt wird. Die U.S. amerikanische Firma muss nicht mal die gleiche Line of Business wie die ausländische Firma haben oder vertreten.

Gründung der Zweigniederlassung oder der Mutter/ Schwestergesellschaft: kurzfristige Gründung ist problemlos möglich. Wir übernehmen dies für unsere Mandanten, da die Gründung nicht nur dem jeweiligen Landesrecht/Staatenrecht, sondern auch den einwanderungsrechtlichen Anforderungen entsprechen muss.

•  Erhalt des L-Visum:  Die Bewilligung des L-Visums seitens der BCIS kann zwei Monate oder gar länger dauern.  Dies ist vom zuständigen Service Center abhängig, was wiederum davon abhängig ist, in welchem Bundesstaat die Firma gegründet werden soll bzw. wo der Arbeitnehmer seinen Hauptarbeitsplatz haben soll.

 

•  Familienangehörige:

•  Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder können mit dem Hauptantragsteller ein L-2 Visum beantragen.

•  Der Ehegatte und die Kinder können damit die Schule oder die Universität besuchen.

•  Nach Antragstellung (I-765) und Antragsbewilligung kann der Ehegatte in den USA auch arbeiten.

•  Verlobte können kein L-2 Visum beantragen.  Diese können allenfalls mit einem Besuchervisum den Verlobten begleiten.  Die Antragstellung muss genausten die Beziehung beschreiben und entsprechende Nachweisen müssen geführt werden.

 

L-2 Visum

Zweck: für Familienangehörige, wie z.B. Ehegatten und Kinder

 

 

 

 

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